Befristete Absenkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020‎ – Was bedeutet das für die Vereine

Geschrieben von:
MTH Software
Veröffentlicht:
1. Mai 2020
Befristete Absenkung Der Umsatzsteuer

Im Zuge des „Corona-Konjunkturpakets“ hat sich die Bundesregierung auf eine Senkung der Umsatzsteuer verständigt. 

Konkret soll der Regelsteuersatz von 19% auf 16% sinken und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5%. Dies soll vom 1. Juli 2020 bis zum 31.Dezember 2020 gelten. Danach sollen dann wieder die bisherigen Prozentsätze gelten.

Das Ziel der temporären Senkung der Umsatzsteuersätze ist es, die Binnennachfrage anzukurbeln.

Natürlich profitieren auch die Vereine von dieser Regelung. 

Nicht umsatzsteuerpflichtige Vereine haben den Vorteil, dass sie umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen in der Regel günstiger beziehen können, sofern das liefernde Unternehmen den reduzierten Steuersatz in Form einer Preissenkung weitergibt. 

Für umsatzsteuerpflichtige Vereine besteht dieser Vorteil ebenfalls, sofern die Lieferungen oder Leistungen in den umsatzsteuerfreien Vereinsbereichen bezogen werden, die auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (z.B. ideeller Vereinsbereich). Zusätzlich haben die umsatzsteuerpflichtigen Vereine den Vorteil, dass sie für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen die sie selbst erbringen, weniger Umsatzsteuer (statt 19% nur 16% bzw. 7% nur 5%) an das Finanzamt abführen müssen.

Die MTH Software wird die Umsatzsteuerfunktion im Finanzpakt A des MTH Vereins-Profis im Rahmen eines Updates rechtzeitig vor dem 01. Juli 2020 um zusätzliche Umsatzsteuerschlüssel erweitern, so dass die Verbuchung der reduzierten Steuersätze problemlos durchgeführt werden kann.