Rücklagen im gemeinnützigen Verein

Geschrieben von:
MTH Software
Veröffentlicht:
1. Januar 2018
Ruecklagen Im Verein

Änderung des §62 Abgabenordnung in 2014

Wie werden Rücklagen im gemeinnützigen Verein gebildet, gebucht, aufgezeichnet und verwendet?

Grundsatz:
Werden in gemeinnützigen Vereinen, gemeinnützigen Kapitalgesellschaften und Stiftungen oder in anderen gemeinnützigen Institutionen Überschüsse oder Gewinne aus ihren gesamten Tätigkeiten der Bereiche Ideell,- Vermögensverwaltung,- Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erwirtschaftet, sind diese Überschüsse oder Gewinne zeitnah nach § 55 Abs.1 Nr.5 S.3 AO zu verwenden. Sofern die im laufenden Jahr erwirtschafteten Mittel vor Abschlusserstellung nicht verbraucht wurden, sind diese in eine Rücklage einzustellen. Diese Rücklagen sind dann nach den Vorgaben des § 62 AO zu bilden und zu verwenden.

Bis zum 31.12.2013 konnten viele Mittel nur auf das folgende Jahr übernommen werden und mussten dort verbraucht werden. Dies hat sich zum 01.01.2014 geändert.
Um eine zeitnahe Mittelverwendung nach § 55 Abs.1 Nr.5 S.3 AO handelt es sich ab 2014 noch, wenn die Überschüsse spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind grundsätzlich nicht darauf ausgerichtet, Gewinne zu erwirtschaften und diese Gewinne anzusparen. Die erwirtschafteten Gelder müssen für Vereinszwecke zeitnah verwendet werden.

Beispiel
Die jährlichen Ausgaben eines Vereins belaufen sich in der Summe auf 15.000 €. Die vorhandenen finanziellen Mittel vor Abschlusserstellung betragen 50.000 €. Forderungen oder Verbindlichkeiten hat der Verein keine. Damit ist klar, dass bei Ausgaben von 15.000 € im Jahr, in zwei Jahren 30.000 € Ausgaben entstehen und die vorhandenen Geldmittel von 50.000 € rechnerisch nicht innerhalb des vorgeschriebenen zweijährigen Mittelverwendungszeitraumes verwendet werden können. Vereine haben nun die Möglichkeit, die Geldmittel in Rücklagen einzustellen und der Finanzverwaltung nachzuweisen, für welche Vereinszwecke die Verwendung der vorhandenen Gelder beabsichtigt ist.

Die Bildung einer Rücklage kann nicht mit der Begründung vorgenommen werden, dass der Beschluss zur Verwendung der Mittel noch nicht abgeschlossen ist.

Aufzeichnungen sind erforderlich

Die Einstellung der angesparten Gelder in Rücklagen und deren Verwendung ist von den Verantwortlichen der gemeinnützigen Organisation in der Buchhaltung oder in einer Nebenrechnung der Buchhaltung, in einem sogenannten Rücklagenspiegel, darzustellen. Eine Kontrolle der Finanzverwaltung ist dann jederzeit, ohne großen Aufwand, möglich. (Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 20.12.1978 I R 21/76 BStBl. 1979 II S. 496).

Nach § 63 Abs.4 AO ist die Geschäftsführung dann nicht ordnungsmäßig, wenn die erwirtschafteten Mittel ohne Begründung und ohne Rücklagenbildung angespart werden.

Bei vom Gesetz nicht zugelassenen Geldansparungen kann die Finanzverwaltung
nach § 63 Abs.4 AO eine Frist zum Verbrauch dieser angesammelten Rücklagen setzen.
Bei geplanter unzulässiger Rücklagenansammlung kann von einer Fristsetzung abgesehen werden und die Gemeinnützigkeit sofort versagt werden.

Rücklagen nach § 62 Abs.1 AO werden gebildet, damit bei Kapitalansparungen in gemeinnützigen Organisationen die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaften über mehrere Jahre erfüllt werden und die Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Nur tatsächlich vorhandene Überschüsse können einer Rücklage zugeführt werden. Dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage vorliegen, muss die steuerbegünstigte Körperschaft dem zuständigen Finanzamt nachweisen.
Es empfiehlt sich bei Bildung einer größeren und längerfristigen Rücklage, diese im Vorfeld mit dem zuständigen Finanzamt abzusprechen.

Diese Absprache sollte nicht über eine – Verbindliche Auskunft – herbeigeführt werden, denn eine – Verbindliche Auskunft – ist beim Finanzamt kostenpflichtig!

Gesetzestext
§ 62 AO Rücklagen und Vermögensbildung
Abs. 1
Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
(Zweckerfüllungsrücklage Kontenplan MTH Vereins-Profi Finanzkonto 185)

2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke erforderlich sind. Die Höhe der Zuführung bemisst sich nach der Höhe der regulären Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung sind nachzuweisen. (Wiederbeschaffungsrücklage Kontenplan MTH Vereins-Profi Finanzkonto 181)

3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent der sonstigen nach § 55 Abs.1 Nr.5 zeitnah zu verwendenden Mittel.
Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden.
(Freie Rücklage Kontenplan MTH Vereins-Profi Finanzkonto 180)

4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage nach Nummer 3 mindert.
(Kapitalbeteiligungsrücklage Kontenplan MTH Vereins-Profi Finanzkonto 183)

Abs. 2

Die Bildung von Rücklagen nach Abs.1 hat innerhalb der Frist des § 55 Abs.1 Nr.5 S.3 zu erfolgen. Rücklagen nach § 62 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 AO (siehe oben) sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die dann freigewordenen Mittel sind innerhalb zwei Jahren, § 55 Abs.1 Nr.5 S.3 AO, zu verwenden.

Abs. 3

Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs.1 Nr.5 S.3 AO.

  1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufendenAufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat.
  2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass diese zur Ausstattungder Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind.
  3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus demSpendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden.
  4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.

Abs. 4

Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

Diese Vorschrift wurde eingefügt mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (BGBl. I S. 556), in Kraft gesetzt am 01.01.2014.

Zeitpunkt der Rücklagenbildung

Die Rücklagenzuführung für das abgelaufene Jahr erfolgt in der Regel nach der Gewinnermittlung und vor der Erstellung der gesamten Einnahmenüberschussrechnung oder der Abschlusserstellung, aus den Überschüssen, Bruttoeinnahmen oder Gewinnen der folgenden vier Bereiche des Vereins.

  1. Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich
  2. Überschuss aus der Vermögensverwaltung
  3. Überschuss/Gewinn aus dem Zweckbetrieb
  4. Überschuss/Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Auch Spenden dürfen Rücklagen zugeführt werden.

Werden Überschüsse/Gewinne in diesen vier Bereichen erwirtschaftet, müssen diese grundsätzlich auch wieder zeitnah verwendet werden. Ist die Summe der vier Bereiche positiv, und sind die Überschüsse nicht verbraucht worden, muss über die Buchhaltung oder im Rücklagespiegel nachgewiesen werden, dass die Mittelverwendung dann spätestens in den zwei darauffolgenden Jahren erfolgt oder in einer zulässigen längerfristigen Rücklage verbleibt.

Zu § 62 Abs.1 Nr.1 AO Zweckerfüllungsrücklagen

Der Verein kann diese Rücklagen aus den erwirtschafteten Bruttoeinnahmen/ Überschüssen/Gewinne der vier Vereinsbereiche I – V – Z – W – bilden. Ein konkretes Verwendungsziel muss bei Einbringen dieser Rücklage nicht angegeben werden.
Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.1 AO ist, dass sie notwendig ist um die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft weiterhin erfüllen zu können.

In dieser Rücklage können Mittel für bestimmte, steuerbegünstigte Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen.
Soweit noch keine konkrete Zeitvorstellung besteht, ist eine Rücklagenbildung dann nur zulässig, wenn die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Möglichkeiten des steuerbegünstigten Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum durchführbar ist. Rücklagen für immer wiederkehrende Ausgaben wie Löhne, Gehälter, Mieten, die im neuen Jahr entstehen, sind zur Sicherung der Liquidität zulässig.

Eine Rücklagenbildung zur Bezahlung von noch ausstehenden Steuern ist ebenso möglich.

Eine Zweckerfüllungsrücklage nach § 62 Abs.1 Nr. 1AO kann auch unabhängig von einer Rücklage nach § 62 Abs.1 Nr.3 (steuerfreien Rücklage) gebildet werden.

Zu § 62 Abs.1 Nr.2 AO Wiederbeschaffungsrücklagen

Eine Wiederbeschaffungsrücklage für Instrumente, Fahrzeuge und andere Wirtschaftsgüter, sofern bei deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, ist zulässig.
Eine solche Rücklage kann nur gebildet werden, wenn tatsächlich Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich sind. Die Finanzverwaltung lässt als Nachweis der Wiederbeschaffungsabsicht grundsätzlich zu, wenn eine Wiederbeschaffungsrücklage gebildet wurde. Diese Erleichterung gilt nicht für Anschaffungen von Immobilien.

Bei der Berechnung der Zuführung der Mittel in die Wiederbeschaffungsrücklage, kann die Höhe der Abschreibungen nach § 7 EStG, für eine in Zukunft beabsichtigte Wiederbeschaffung angesetzt werden. Ist dies nicht realistisch, können auch höhere Mittel als Rücklagen gebucht werden. Der Nachweis für die höhere Rücklage ist durch den Verein zu erbringen.

Zu § 62 Abs. Nr.3 AO freie Rücklagen

Einer freien Rücklage (§ 62 Abs.1 Nr.3 AO) kann jährlich höchstens 10 % der Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich,
33 % des Überschusses aus der Vermögensverwaltung,
10 % des Überschusses/Gewinn aus dem Zweckbetrieb,

10 % des Überschusses/Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeführt werden.

Berechnung der freien Rücklage Kalenderjahr 01

Für die Freie Rücklage besteht kein zeitlich befristeter Mittelverwendungszwang.

Anzusetzende Beträge

10 % Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich 33 % Überschuss der Vermögensverwaltung
10 % Überschuss/Gewinn des Zweckbetriebes
10 % Überschuss/Gewinn des wirtsch. Gesch. Betr.

Gesamt davon – freie Rücklage

10.000€ 15.000 € 20.000 € 30.000 €

1.000 € 5.000 € 2.000 € 3.000 €

11.000 €

= Höchstbetrag Zuführung freie Rücklage (§ 62 Abs.1 Nr.3 AO) KJ. 01

Sind in der Gewinnermittlung pauschalierte Gewinne nach § 64 Abs.5 und 6 AO enthalten, können in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung dieser Rücklage, statt der pauschal ermittelten Gewinne, die tatsächlichen Gewinne einbezogen werden.
Verluste aus Zweckbetrieben sind mit entsprechenden Überschüssen/Gewinnen zu verrechnen; darüber hinaus gehende Verluste mindern die Bemessungsgrundlage der Rücklage nicht. Das gilt entsprechend für Verluste aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein Verlust aus der Vermögensverwaltung mindert die Bemessungsgrundlage ebenfalls nicht.

Wird der jährliche Höchstbetrag der Geldmittel, die in die freie Rücklage hätten eingestellt werden können, in einem Jahr nicht ausgeschöpft, können Mittel in Höhe des nicht ausgeschöpften Betrages zusätzlich in den beiden Folgejahren in die freie Rücklage eingestellt werden.

Beispiel:

Eine Körperschaft hätte im Jahr 01 beispielsweise 30.000 € in die freie Rücklage einstellen können. Tatsächlich stellte sie aber nur 25.000 € ein. In den nächsten beiden Jahren kann die Körperschaft, zusätzlich zu dem für das jeweilige Jahr zulässigen Betrag nach
§ 62 Abs.1 Nr.3 AO, noch weitere 5.000 € in die freie Rücklage des jeweiligen Jahres einstellen. Die Körperschaft kann diesen Betrag auf beide Jahre aufteilen (02: 3.000 €, 03: 2.000 €) oder den ganzen Betrag (entweder 02 oder 03) in die Rücklage einstellen.

Die steuerbegünstigte Körperschaft muss die freie Rücklage während der Dauer ihres Bestehens nicht auflösen. Die in die Rücklage eingestellten Mittel können auch dem Vermögen zugeführt werden.

Rücklagen in der Vermögensverwaltung und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

In der Vermögensverwaltung können Rücklagen aus Überschüssen aus der Vermögensverwaltung nur für die Durchführung konkret anstehender Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen an vorhandenen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 21 EStG gebildet und aufgelöst werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig sein, um den ordnungsgemäßen Zustand eines Wirtschaftsgutes zu erhalten oder wiederherzustellen. Sie müssen in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden (z.B. zeitnahe Erneuerung einer Heizungsanlage im Vereinsheim).

Die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer Existenz geboten war (BFH-Urteil vom 15.7.1998, I R 156/94, BStBl. 2002 II S.162).

Matthias Hartmann
Steuerbeauftragter Blasmusikverband Baden-Württemberg Kreisverband Heidenheim

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